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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

Allgemeine Verkaufsbedingungen [deutsch]
Allgemeine Einkaufsbedingungen [deutsch]

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferungen und damit verbundene Leistungen der Compound One GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Wir widersprechen hiermit jeder Bezugnahme des Käufers auf seine eigenen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte, auch wenn diese nicht noch mal ausdrücklich vereinbart werden. Jede Abweichung von diesen Verkaufsbedingungen wird von der Compound One GmbH ausdrücklich schriftlich genehmigt.

1. Angebote

Angebote der Compound One GmbH können sich ändern.

2. Preise

Sollte die Compound One GmbH während des Zeitraums zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise für das zu liefernde Produkt oder die Zahlungsbedingungen im Allgemeinen ändern, ist sie berechtigt, die Preise in Rechnung zu stellen oder die am Tag der Lieferung in Kraft tretenden Zahlungsbedingungen anzufordern. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

3. Produktinformationen

3.1 Die Eigenschaften der Ware sind in den Produktspezifikationen der Compound One GmbH definiert, sofern nichts anderes vereinbart ist. Datenblätter sind als Informationsmaterial zu sehen und sichern die späteren Eigenschaften nicht zu.
3.2 Modelle und Muster sind nur verbindlich, soweit ihre Eigenschaften ausdrücklich als Eigenschaften der Ware vereinbart wurden. Die Merkmale und sonstigen Angaben werden nur gewährleistet, wenn sie vorher vereinbart wurden.
3.3 Der Käufer ist verpflichtet das Material in seiner Wareneingangskontrolle zu kontrollieren. Für spätere Reklamationen am gefertigten Teil übernimmt Compound One GmbH keine Haftung.

4. Beratung und Information

Jede Beratung durch die Compound One GmbH wird nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Jegliche Beratung oder Information über Eignung und Anwendung der Ware entbindet den Käufer nicht von der Verpflichtung, eigene Prüfungen und Analysen durchzuführen.

5. Lieferung und Beschädigung während des Transports

Sofern keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wird, werden die Lieferungen der Compound One GmbH grundsätzlich an den vorgesehenen Lieferort (CPT) gemäß Incoterms bezahlt. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der Käufer für die Einhaltung gesetzlicher und regulatorischer Bestimmungen über die Einfuhr, Beförderung, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich. Materialien sind in Standardverpackungen zu liefern. Die Rücksendung der Verpackung bedarf der vorherigen Vereinbarung.

6. Verzugszinsen

Sollte der Käufer mit einer Zahlung in Verzug geraten, ist die Compound One GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des zum Zeitpunkt des Verzugs gültigen einmonatigen Euro Interbank Offered Rate zuzüglich 5 Prozentpunkte, mindestens jedoch 9 %, zu berechnen.

7. Haftung

Die Compound One GmbH haftet grundsätzlich für Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Rechte des Käufers bei Mängeln

8.1 Bei einer regelmäßigen Nachprüfung festgestellte Mängel an der Ware sind der Compound One GmbH innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Alle sonstigen Mängel sind der Compound One GmbH innerhalb von vier Wochen nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Die Mitteilung ist schriftlich zu machen und die Art und den Umfang des Mangels genau zu beschreiben.
8.2 Ist die Ware mangelhaft und hat der Käufer die Compound One GmbH gemäß Ziffer 8.1 ordnungsgemäß informiert, so kann der Käufer die gesetzlichen Rechte unter folgenden Bedingungen in Anspruch nehmen:
a) Die Compound One GmbH ist nach eigenem Ermessen berechtigt, den Mangel zu beheben oder nicht mangelhafte Ware an den Käufer zu liefern (Heilung).
b) Die Compound One GmbH behält sich zwei Versuche zur Fehlerbeseitigung vor. Ist die Heilung erfolglos oder für den Käufer unzumutbar, so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
c) Für Schadensersatzansprüche und Ersatz von Kosten, die durch einen Mangel vergeblich entstanden sind, gilt Nr. 7.

9. Höhere Gewalt

Alle Ereignisse oder Umstände, die wir nicht verhindern können, z. B. Handlungen Gottes, Krieg, Arbeitskämpfe, Waren- oder Energieknappheit, unvermeidbare Verkehrs- und Betriebsstörungen, Brand- und Explosionsschäden, Anweisungen einer höheren Behörde sowie alle andere Fälle von höherem Gewalt entbinden uns von unseren vertraglichen Pflichten für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch insoweit, als die Ereignisse und Umstände die Durchführung der Transaktion für einen bestimmten Zeitraum im Wesentlichen unwirtschaftlich machen oder unsere Lieferanten betreffen. Sollten diese Ereignisse länger als drei Monate dauern, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

10. Aufrechnung, Leistungsverweigerung und Zurückbehaltungsrechte

10.1 Eine Aufrechnung gegen andere unbestrittene oder endgültige und unanfechtbare Gegenansprüche sowie die Ausübung der Leistungsverweigerung und des Zurückbehaltungsrechts aus anderen unbestrittenen oder endgültigen und unanfechtbaren Gegenansprüchen bedürfen unserer Zustimmung.
10.2 Bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir vorbehaltlich sonstiger Ansprüche für andere Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen sowie gewährte Zahlungsbedingungen widerrufen.

11. Zurückbehaltungsrecht

11.1 Die Compound One GmbH behält sich das Eigentum an den an den Besteller versandten Einzelwaren vor, bis der Besteller alle ausstehenden Konten bezahlt hat, unabhängig davon, ob die Forderung mit der Ware zusammenhängt oder aus einem anderen Grund. Solange der Besteller bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, kann er die Waren im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäfte verarbeiten und/oder verkaufen.
11.2 Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so tritt der Käufer bereits zu diesem Zeitpunkt mit Eigentum an der neuen Sache an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit für unsere Ansprüche ab, sofern der Besteller die Sache für die Compound One GmbH unentgeltlich auflagert.
11.3 Ansprüche aus dem Verkauf von Waren, an denen die Compound One GmbH Eigentum hat, werden an dieser Stelle der Compound One GmbH als Sicherheit des Bestellers im Rahmen seines Eigentumsanteils an der verkauften Ware übertragen. Verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware gegen Ersatz des Ausgangsgegenstandes von einem Dritten, tritt er an dieser Stelle seine Schadensersatzansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe der Rechnung für die gelieferte Ware an dieser Stelle ab. Die Compound One GmbH übernimmt diese Aufgaben.
11.4 Der Besteller hat auf Antrag der Compound One GmbH alle erforderlichen Angaben über den Status der noch im Besitz der Compound One GmbH befindlichen Ware und über die der Compound One GmbH abgetretenen Forderungen zu machen und ihre Kunden über die Abtretung zu informieren.
11.5 Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu lagern und auf eigene Kosten gegen Diebstahl und Beschädigung zu versichern. Sie ist verpflichtet, die Compound One GmbH
unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Ansprüche auf die Vorbehaltsware geltend machen, und die Compound One GmbH bei allen Maßnahmen zum Schutz ihres Eigentums zu unterstützen.
11.6 Sollte der Wert der Sicherheit die Ansprüche der Compound One GmbH um mehr als 20 % übersteigen, so wird die Compound One GmbH die Sicherheit in dem nach eigenem Ermessen überschrittenen Umfang freigeben.
11.7 Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu veräußern sowie die an die Compound One GmbH abgetretenen Forderungen einzuziehen, erlischt in dem Moment, in dem der Besteller mit Zahlungen und/oder seiner finanziellen Lage in Verzug gerät. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Compound One GmbH berechtigt, die sofortige Herausgabe aller Vorbehaltsware zu verlangen, mit Ausnahme des Zurückbehaltungsrechts ohne Eine weitere Fristsetzung oder Ausübung des Rücktritts vom Vertrag.

12. Incoterms

Die geänderten Incoterms gelten für die Auslegung von Geschäftsbedingungen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Aufführungen des Käufers ist Bad Aibling. Wenn der Käufer ein eingetragener Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand Bad Aibling, oder nach unserem Ermessen der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.

14. Geltendes Recht

Für diesen Vertrag gilt grundsätzlich das Recht des Sitzes der Compound One GmbH.

Stand: 04/2020


Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Anwendungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; Wir erkennen keine Bedingungen des Lieferanten an, die unseren Einkaufsbedingungen widersprechen oder von ihnen abweichen, es sei denn, wir haben unsere Ausdrückliche schriftliche Zustimmung gegeben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Lieferungen von unserem Lieferanten vorbehaltlos mit dem Wissen annehmen, dass entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unseres Lieferanten stehen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unseren Lieferanten zum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung getroffen wurden, sind in dieser Vereinbarung schriftlich zu treffen.
(3) Einzelvereinbarungen, die im Einzelfall mit dem Verkäufer getroffen werden (einschließlich mündlicher Vereinbarungen, Ergänzungen und Änderungen), haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt dieser Vereinbarungen ist eine schriftliche Vereinbarung oder unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
(4) Rechtlich relevante Erklärungen und Mitteilungen, die uns nach Vertragsabschluss zu übermitteln sind (z. B. Fristen, Abmahnungen, Rücktrittserklärungen), sind schriftlich zu machen, um wirksam zu sein.
(5) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur für Unternehmer nach Abs. 319 Abs. 4 BGB.

2. Abschluss der Vereinbarung

(1) Unsere Bestellung ist erst verbindlich, wenn sie schriftlich oder bestätigt wurde. Der Käufer ist verpflichtet, uns über offensichtliche Fehler (z.B. schriftliche oder Berechnungenfehler) oder unvollständige Angaben zu der Bestellung oder den Auftragsunterlagen zu informieren oder zu verlangen, dass wir den Fehler beheben oder die Informationen vor der Annahme ausfüllen; der Vertrag gilt ansonsten als nicht abgeschlossen.
(2) Der Verkäufer hat unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Werktagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere unsere Bestellung vorbehaltlos durch Absendung der Ware auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf unserer Annahme.

3. Lieferzeit und Lieferverzögerungen

(1) Die von uns in der Bestellung vereinbarte Lieferzeit ist verbindlich. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn er erwartet, die vereinbarten Lieferfristen aus zeitlos nicht einhalten zu können.
(2) Erfolgt die Leistung des Verkäufers nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist oder verzögert sich unser Recht, insbesondere in Bezug auf Rücktritt und Schadensersatzansprüche, richtet sich nach gesetzlichen Bestimmungen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist verbindlich. Alle Preise verstehen sich ohne die geltende gesetzliche Mehrwertsteuer.
(2) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Preis alle Leistungen und zusätzlichen Leistungen des Verkäufers (z.B. Montage oder Installation) sowie Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich Versand- oder Haftpflichtversicherung). Auf Verlangen nimmt der Verkäufer Verpackungsmaterial zurück.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Preis innerhalb von 30 Kalendertagen nach vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich etwaiger Vereinbarter Annahme) sowie nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig.
(4) Wir werden keine überfälligen Zahlungszinsen schulden. Das Recht des Verkäufers auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für die Bestimmung des Inkrafttretens unseres Verzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist eine Abmahnung des Verkäufers erforderlich.
(5) Wir haben das gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Einwendungen der Nichterfüllung des Vertrages. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen einzubehalten, sofern wir noch Ansprüche aus unvollständiger oder mangelhafter Leistung gegenüber dem Verkäufer haben.
(6) Der Verkäufer hat nur das Recht auf Aufrechnungs- oder Zurückbehaltung für rechtskräftige und unbestrittene oder unbestrittene Gegenansprüche.

5 .Versand, Verpackung

(1) Lieferrechnungen enthalten wie jede andere Korrespondenz im Zusammenhang mit einer Bestellung die Bestelldaten der , Compound One GmbH, insbesondere die Bestellnummer der Materialidentifikation. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Lieferung ein Nachweis über die Werksinspektion des gelieferten Materials beizufügen, es sei denn, sie wurde vor dem Versand versandt.
(2) Die Verpflichtung des Lieferanten, rücksendungsgebundene Verpackungen anzunehmen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Lieferung und Verbringung gefährlicher Stoffe im Sinne des Gefahrguttransportgesetzes sowie etwaiger weiterer gesetzlicher Vorschriften zu erfüllen. Wenn besondere Vorschriften zu beachten sind, insbesondere in Bezug auf die Entladung, den Transport und die Lagerung der Ware, müssen wir dies schriftlich mitteilen.

6. Mangelhafte Lieferung

(1) Soweit im folgenden nichts anderes vereinbart ist, gelten für unsere Rechte in Bezug auf Sach- oder Rechtsmängel der Ware (einschließlich fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung, sowie unsachgemäße Montage, mangelhafte Montage oder Betriebsanleitung) und in Bezug auf jede andere Pflichtverletzung des Verkäufers.
(2) Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Verkäufer insbesondere dafür verantwortlich, dass die Ware die vereinbarten Eigenschaften zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs für uns aufweist. Die jeweiligen Produktbeschreibungen gelten in jedem Fall als Vereinbarung über Merkmale, die – insbesondere aufgrund der Identifizierung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand der jeweiligen Vereinbarung sind oder in der Vereinbarung in gleicher Weise in gleicher Weise allgemeine Einkaufsbedingungen. Hierkommt es nicht, ob die Produktbeschreibung von uns, dem Verkäufer oder dem Hersteller stammt.
(3) Abweichend von Abs. 442 Abs. 1 Satz 2 BGB sind wir auch zu unbeschränkten Mängelansprüchen berechtigt, wenn der Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wegen grober Fahrlässigkeit verborgen blieb.
(4) Die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 377 und 38a Handelsgesetzbuch) gelten für die handelsrechtliche Verpflichtung zur Prüfung der Ware und zur Mängelrüge unter folgenden Voraussetzungen: Unsere Verpflichtung zur Prüfung der Ware ist auf Mängel beschränkt, die bei
unserer Kontrolle bei Erhalt von Waren von Außenflächen einschließlich Lieferpapieren sowie bei unserer Qualitätskontrolle bei Stichproben (z.B. Transportschäden, fehlerhafte und unvollständige Lieferungen) offen sichtbar. Soweit eine Abnahme vereinbart wurde, besteht keine Kontrollpflicht für die Ware. Andernfalls ist entscheidend, inwieweit eine Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände eines Einzelfalls im ordentlichen Geschäftsgang von Nutzen ist.
Unsere Pflicht, Mängel in Bezug auf zu einem späteren Zeitpunkt entdeckte Mängel zu melden, bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Reklamation (Mängelrüge) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 20 Werktagen beim Verkäufer eingegangen ist.
(5) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Behebung nicht nach – nach unserem Ermessen durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatz) – innerhalb einer von uns festgelegten angemessenen Frist, können wir den Mangel beheben und vom Verkäufer eine Entschädigung der hierfür erforderlichen Aufwendungen oder eine entsprechend eiternde Vorauszahlung verlangen. Ist die Heilung des Verkäufers erfolglos oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohender unverhältnismäßiger Schäden), ist keine Frist erforderlich, und der Verkäufer wird unverzüglich möglich, vorher.
(6) Andernfalls sind wir bei Sach- oder Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus stehen uns gesetzliche Schadensersatz- und Schadensersatzansprüche zu.

7. Zahlung

(1) Rechnungen sind nach Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Maßgeblich für die Zahlung sind die tatsächlichen Beträge und Gewichte sowie die vereinbarten Preise.
(2) Die Zahlung erfolgt in üblicher kommerzieller Weise. Eine Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn am letzten Tag der Zahlungsfrist ein Zahlungsauftrag erteilt oder ein Scheck versandt wurde.
(3) Die Zahlung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf das Recht zur Anzeige eines Mangels an der in Rechnung gestellten Ware.

8. Herstellerhaftung

(1) Haftet der Verkäufer für einen Produktmangel, so stellt er uns von Ansprüchen Dritter frei, soweit die Ursache in seinem eigenen Einfluss- und Organisationsbereich liegt, und haftet gegenüber Dritten.
(2) Im Rahmen seiner Entschädigungspflicht erstattet der Verkäufer alle Aufwendungen nach den Artikeln. 638 und 670 BGB, die mit Ansprüchen Dritter in Verbindung stehen, einschließlich etwaiger Rückrufe, die wir durchführen. Wir werden den Verkäufer über Inhalt und Umfang von Rückrufaktionen, soweit möglich und zumutbar, informieren und ihm die Möglichkeit geben, darauf zu reagieren. Weitergehende Rechtsansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer hat eine laufende Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens 2,5 Mio. EUR pro Person / Sach- oder Warenschäden abzuschließen und aufzubewahren.

9. Vertraulichkeit

(1) Der Lieferant behandelt Anfragen, Aufträge, Lieferungen und Leistungen als Geschäftsgeheimnis.
(2) Keine Informationen oder Unterlagen, einschließlich Modelle, Werkzeuge usw., die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt oder vom Lieferanten gemäß unseren Spezifikationen erstellt werden, sowie andere erhaltene Informationen dürfen für andere als die von uns ausdrücklich genehmigten Zwecke verwendet werden, nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden.
(3) Die Unterlagen bleiben unser Eigentum und werden uns jederzeit auf Verlangen und unverzüglich übergeben.
(4) Diese Bestimmungen bleiben auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung in Kraft.

10. Verjährungsfrist

(1) Die gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien unterliegen verjährt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Abweichend von Art. 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Die verjährende Verjährungsfrist gilt dementsprechend auch für Mängelansprüche, wobei die Verjährungsfrist für wesentliche Ansprüche Dritter auf Aufgabe (Art. 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Darüber hinaus sind Ansprüche auf Rechtsmängel unbegrenzt, solange der Dritte solche Ansprüche gegen uns geltend machen kann, insbesondere ohne Verjährungsfrist.
(3) Die Verjährungsfrist des Handelsrechts einschließlich der vorstehenden Verlängerung gilt im Rahmen des rechtlichen Rahmens für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (Art.195 und 199 BGB), es sei denn, die Anwendung handelsrechtlicher Verjährungsverjährungen führt zu längerer Verjährung Im Einzelfall.

11. Rechtsauswahl und Zuständigkeitsordnung

(1) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland regelt diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer unter Ausschluss eines internationalen oder supranationalen (vertraglichen) Rechtssystems, insbesondere CISG. Die Voraussetzungen und die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht des jeweiligen Lagerortes der Gegenstände, soweit die Auswahl des deutschen Rechts dementsprechend unzulässig oder nichtig ist.
(2) Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Fonds, so ist unser eingetragener Geschäftssitz in Bad Aibling auch international für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche am Ort der Lieferung geltend zu machen.

 

Stand: 04.2020